Artenschutzprüfung
Die Vorschriften zum besonderen Artenschutz in § 44 BNatSchG enthalten Verbote bestimmter Beeinträchtigungen von besonders und streng geschützten Arten und ihrer Habitate (Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote). Sie gelten flächendeckend und somit unabhängig von den Natura 2000-Gebieten.
Im Rahmen eines Genehmigungs- oder Zulassungsverfahrens ist zu prüfen, ob die Realisierung des Vorhabens gegen die gesetzlichen Verbote des Artenschutzrechts (insbes. § 44 Abs.1 BNatSchG) verstößt. Diese vom Vorhabensträger vorzulegende Prüfung wird „artenschutzrechtliche Prüfung" oder „Artenschutzprüfung" genannt. In Bayern hat sich der Begriff „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)" eingebürgert.
In der artenschutzrechtliche Prüfung wird für Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geprüft, ob durch ein Vorhaben Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten (Verbot der Tötung, Schädigung und Störung von Tieren sowie der Schädigung von Pflanzen).
Unsere Leistungen umfassen alle Schritte der artenschutzrechtliche Prüfung:
- Vorprüfung: Ermittlung der prüfungsrelevanten Arten (einschl. erforderliche Kartierungen) und Einschätzung ihrer vorhabensspezifischen Betroffenheit,
- Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Beeinträchtigungsermittlung),
- Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, falls durch ein Vorhaben Verbotstatbestände erfüllt werden
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