Kompensationsverordnung und Ökokonto

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz müssen erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Ist dies nicht möglich und überwiegen die Eingriffsbelange die Naturschutzbelange, ist Ersatz in Geld zu leisten. In Hinblick auf diese bundesgesetzlichen Regelungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 bis 18 BNatSchG) gibt es verschiedene Länderlösungen, zum Beispiel die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) in Baden-Württemberg oder die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV).

Die Bayerische Kompensationsverordnung regelt

  • die Eingriffsermittlung und –bewertung,
  • die Ermittlung des Kompensationsbedarfs,
  • den Umfang und die Auswahl von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Dauer und Sicherung derselben (Realkompensation),
  • die Einstellung und Abbuchung in das Ökokonto sowie
  • die Erhebung und Verwendung von Ersatzzahlungen.

Die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) konkretisiert die bundesgesetzlichen Regelungen und stellt eine bayernweit einheitliche Anwendungspraxis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sicher. Sie ist seit dem 01. September 2014 in Kraft.

Im Auftrag der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL) und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (BayStMUV) haben wir hierzu einen Bericht erstellt.

Unsere Leistungen umfassen die gesamte Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV):

  • Eingriffsermittlung bis zur Abarbeitung der Realkompensation im Rahmen der Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP),
  • Anwendung des Ökokontos sowie
  • Ermittlung von Ersatzzahlungen