Artenschutzprüfung

Die Vorschriften zum besonderen Artenschutz in § 44 BNatSchG enthalten Verbote bestimmter Beeinträchtigungen von besonders und streng geschützten Arten und ihrer Habitate (Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote). Sie gelten flächendeckend und somit unabhängig von den Natura 2000-Gebieten.

Im Rahmen eines Genehmigungs- oder Zulassungsverfahrens ist zu prüfen, ob die Realisierung des Vorhabens gegen die gesetzlichen Verbote des Artenschutzrechts (insbes. § 44 Abs.1 BNatSchG) verstößt. Diese vom Vorhabensträger vorzulegende Prüfung wird „artenschutzrechtliche Prüfung“, „Artenschutz-Fachbeitrag (AFB)“ oder „Artenschutzprüfung“ genannt. In Bayern hat sich der Begriff „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)“ eingebürgert.

In der artenschutzrechtliche Prüfung wird für Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geprüft, ob durch ein Vorhaben Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten (Verbot der Tötung, Schädigung und Störung von Tieren sowie der Schädigung von Pflanzen).

Unsere Leistungen umfassen alle Schritte der artenschutzrechtlichen Prüfung:

  • Vorprüfung: Ermittlung der prüfungsrelevanten Arten (einschließlich erforderlicher Kartierungen) und Einschätzung ihrer vorhabensspezifischen Betroffenheit
  • Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Beeinträchtigungsermittlung)
  • Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, falls durch ein Vorhaben Verbotstatbestände erfüllt werden
  • Erarbeiten von Minimierungsmaßnahmen für streng geschützte Arten als Ersatz für die artenschutzrechtliche Prüfung bei Maßnahmen nach § 43 Enwb